Der Beschluss, Patente auf Leben zuzulassen
Am 16. Juni 1999
verfügt der Verwaltungsrat des EPA eine Änderung der
Ausführungsbestimmungen
des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Damit hat der
Verwaltungsrat seine Kompetenz überschritten, was ein von der Initiative
"Kein Patent auf Leben!" in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt.
Die Regeln über
die Kompetenz des Verwaltungsrates unterscheiden sorgfältig
zwischen der Berechtigung
1. entweder bestehende
Texte nur zu ändern oder
2. Texte zu ändern
u n d neu zu erlassen.
Das ist unterschiedlich
geregelt, je nachdem worum es sich handelt, z.B. um
Einspruchsfristen,
Gebühren - oder eben um die Ausführungsbestimmungen.
Und hierfür
besagt das Gesetz ausdrücklich, dass nur Änderungen zulässig
sind.
Tatsächlich
wurde am 16. Juni aber die Einfügung eines ganzen Kapitels
beschlossen, das
aus mehreren Abschnitten (genannt Regeln) und diese wiederum jeweils aus
mehreren Unterabschnitten bestehen. Alles Gesetze zur Patentierung
von Leben. Das ist ein Neuerlass, über den nur von der Konferenz der
Vertragsstaaten mit einer Dreiviertel-Mehrheit entschieden werden darf.
Die Neuregelung soll
die unter Beschuss geratene frühere Auslegungspraxis
ersetzen. Damit
wären Patente auf Leben erlaubt und nicht mehr anfechtbar.
Ein früher
"Link" zwischen Patentgesetzgeber und Industrie
Rechtliche Grundlage
für die Arbeit des Europäischen Patentamtes (EPA) ist das Europäische
Patentübereinkommen (EPÜ). Bei der Erschaffung des EPÜ gab
es noch keine Gentechnik. Als die neue Technologie auf der Bildfläche
erschien, zeigte sich, dass das EPÜ einen Paragraphen (genannt Artikel)
enthielt, der den Patentwünschen der Gentechniker im Wege stand, der
vielzitierte Artikel 53b.
Schon bald trat die
Industrie in Aktion. In einem Brief vom Juli 1987 macht die
Firma Bayer der
EU-Kommission ganz konkrete Vorschläge, wie, bitteschön, der
missliche Artikel im Sinne der Industrie gehandhabt werden könne.
Zwei Vorgehensweisen
seien möglich:
1. entweder, die
entsprechenden Gesetze zu verändern, aber das würde zu viel Zeit
kosten, oder
2. die gegenwärtigen
Gesetze zu verwenden und für die neuen Forschungser- gebnisse zu interpretieren.
Hierzu wurden wiederum konkrete Vorschläge gemacht. Laut Text seien
nur Pflanzensorten von der Patentierung ausge- schlossen, höhere Gruppen,
wie Pflanzenfamilien, seien demnach
patentiertbar. Dass
Pflanzenfamilien Sorten enthalten, ja geradezu aus vielen Sorten bestehen,
störte offenbar nicht. Am Schluss des Briefes hiess es: "Das könnte
praktisch alle gentechnischen Verfahren abdecken."
Genau diese Argumentation
wurde - Zufall oder nicht - viele Jahre lang
verwendet - bis
zu dem von Greenpeace erstrittenen Urteil im Jahre 1995. Und der Wunsch,
diese Kontroverse um den Artikel 53b endlich ein für alle Mal auszuräumen,
ist der Grund für den Rechtsbruch des EPA am 16. Juni 1999.
Die ganz besonderen
Verdrehungen des Europäischen Patentamtes
Die mit den Industrie-Interessen
konforme, wortakrobatische Auslegungspraxis war bis 1995 in Gebrauch. Von
da ab war sie durch das von Greenpeace
erstrittenes Urteil
ausser Kraft gesetzt. Seit dem Zeitpunkt wurden bis zum
September dieses
Jahres keine Patente auf Leben mehr erteilt. Dieses
Urteil wurde vom
Konzern Novartis angefochten und die letztinstanzliche Entscheidung hierüber
wird von der Grossen Beschwerdekammer des
Patentamtes für
nächstes Jahr erwartet.
Der nichtrechtmässige
Beschluss vom 16. Juni 1999 nimmt jedoch diese
Entscheidung vorweg,
denn der Beschluss erklärt die umstrittene
Auslegungspraxis
der Jahre vor 1995 für gültiges Recht, so dass eine
Entscheidung zugunsten
von Greenpeace gar nicht mehr möglich wäre.
Ausserdem, so liess
das EPA verlauten, seien die Ausführungsbestimmungen - und damit auch
der Beschluss vom Juni - für die Beschwerdekammer bindend. Ein Blick
in die Gesetzestexte zeigt jedoch, dass eine Bindung nur bei Übereinstimmung
mit dem Hauptteil des Gesetzes gilt. Diese Übereinstimmung wurde aber
durch den Juni-Beschluss aufgehoben. Allenfalls liesse sich eine Übereinstimmung
herbeiführen, wenn man auf die Auslegungen von vor 1995 zurückgreift,
aber über die soll die Beschwerdekammer ja erst noch entscheiden!
Das Europäische
Patentamt (EPA) weiss, dass es illegal handelt
Das EPA scheint zu
wissen, dass sein Vorgehen illegal ist. So schreibt es in
seiner Hauszeitschrift,
dem Amtsblatt, der Verwaltungsrat hätte "eine umfassende Kompetenz
zum Erlass und zur Änderung der Ausführungsordnung" und bezieht
sich dabei auf den Artikel 33(1)b der Ausführungsordnung, für
den das ausdrücklich nicht zutrifft! Und weiter: "Es handelt sich
dabei nicht um eine blosse Ermächtigung zur näheren Regelung
bestimmter Sachverhalte..., sondern um eine Generalzuständigkeit zur
vertragsergänzenden Rechtssetzung. ...Die breite Rechtssetzungsbefugnis
ist gewollt und notwendig." Das ist eindeutig unrichtig, sowohl nach dem
Buchstaben des Textes, als auch nach dem Willen der ursprünglichen
Verfasser.
Der Rechtsanwalt
Michael Bauer, Autor des von der Initiative "Kein Patent auf
Leben!" in Auftrag
gegebenen Gutachtens hat die Enstehungsprotokolle studiert und kommt zu
einem diametral entgegengesetzten Urteil: "Das Ergebnis der Beratung war
schliesslich, dass eine umfassende Kompetenz des Verwaltungsrates zur Beschlussfassung
und Verabschiedung der
Ausführungsordnung
gerade nicht gewollt war. ... Bewusst sollte der
Verwaltungsrat im
Rahmen des Artikels 33 EPÜ nicht die Kompetenz zur
Änderung patentrechtlich
bedeutsamer materieller Regelungen erhalten."
Bereits ein Jahr
zuvor, im November 1998 hiess es im Amtsblatt: "Offen
erscheint denn auch,
ob nicht eine Revision des Europäischen Patentüberein- kommens
durch eine Konferenz der Vertragsstaaten ... notwendig ist, um Rechtssicherheit
zu schaffen." Es sei "eher fraglich, ob eine blosse Änderung der Ausführungsordnung,
zu der der Verwaltungsrat ... befugt ist, den Artikeln ... eine andere
Bedeutung geben ... könnte."
Fazit: ... denn sie
wissen, was sie tun.
.Linde
Peters .
|