Zur Entwicklung der jetzt existierenden Rechtslage –
- und wie in der Praxis damit umgegangen wird
Forschung, verstanden als Streben nach Erkenntnis, gehört zu den
Urbedürfnissen der Menschheit. Deshalb ist das Recht auf Forschungsfreiheit
in unserem Grundgesetz verankert. Seit Beginn des Industriezeitalters wird
dieses Streben jedoch zunehmend in technische Entwicklungen eingebunden.
Wenn sich mit neuen Technologien hergestellte Produkte auf einem Markt
behaupten müssen, versteht es sich von selbst, dass erfinderische
Tätigkeit einen angemessenen Schutz vor Nachahmung erhalten muss.
Das ist der Grundgedanke des Patentwesens. Es wurde für Erfindungen
an nicht-belebten Materialien entwickelt und war in diesem Bereich auch
nie Gegenstand grundsätzlicher Kontroversen.
Das änderte sich, als die Forschung in den 70er Jahren die Voraussetzungen
dafür schuf, in die Baupläne von Lebewesen einzugreifen, um sie
– auf bisher nie gekannte Weise – für Produktionsprozesse zu verwenden.
Sehr bald wurde zweierlei klar:
auch für diese Erfindungen muss es einen angemessenen Schutz geben;
das für Erfindungen an unbelebter Marterie geschaffene Patentrecht
ist in mehrerer Hinsicht für gentechnisch veränderte lebende
Organismen ungeeignet.
Die Wiederholbarkeit ist bei Lebewesen nicht gegeben
Das Patentrecht verlangt, dass eine Erfindung wiederholbar ist. Erfindet
jemand einen Motor, so kann ein Fachmann ihn nach der Beschreibung nachbauen.
Und der neue Motor wird – im Rahmen der technisch erreichbaren Genauigkeit
- mit dem ersten identisch sein. Überträgt man das auf die Biotechnologie,
so müsste ein Fachmann in der Lage sein, mit anderen Individuen der
gleichen Art unter Verwendung der beschriebenen Methode Lebewesen mit den
gleichen verwertbaren Eigenschaften zu schaffen. Das aber ist nicht der
Fall. Erstens gibt es die sogenannte biologische Streuung. Sie besagt,
dass sich jedes Lebewesen von allen anderen in deutlich feststellbarem
Maße unterscheidet. Zweitens werden die Gen-Einbautechniken bis heute
so wenig beherrscht, dass jedes gentechnisch veränderte (transgene)
Lebewesen das Ergebnis aus technischer Zielsetzung und einer grossen Portion
Zufall ist. Gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere sowie geklonte
Tiere sind das Ergebnis einer Auswahl nach vielen Versuchen mit unterschiedlichem
Ausgang. Deshalb wurde schon in den 80er Jahren die Forderung nach Wiederholbarkeit
der Erfindung ersetzt durch die Forderung nach Hinterlegung einzelnder
Exemplare (1). Die Hinterlegung erfolgt in Zellkulturen, die entweder aus
dem patentierten Organismus bestehen (z.B. einer Hefe) oder das Genkonstrukt
enthalten, das Gegenstand des Patentes ist. Der Lizenznehmer erhält
eine Probe davon. Von den Befürwortern der jetzigen Patentregelungen
wird betont, es gäbe keine Patente auf Leben, sondern ein Patent enthielte
eine Lehre zum technischen Handeln (2). Das hiesse, angewendet auf die
Biotechnologie, Bio-Patente seien eine Lehre zur Herstellung ganz bestimmter
transgener Lebewesen. Wenn man aber "hinterlegte" lebende Organismen braucht,
weil die Methode jedesmal zu anderen Eigenschaften führt, dann werden
de facto die geglückten Exemplare der Lebewesen patentiert und nicht
nur die Methode, sie herzustellen. Das findet durchaus seinen Niederschlag
in den Patentschriften, in denen einzelne Ansprüche eindeutig auf
Tiere (3,4) oder Zellen (3,5,6) oder biologisches Material (3) gerichtet
sind.
Traditionelle Nutzungsrechte der Bauern gehen an die Industrie
Ein anderer Unterschied zwischen Patenten auf unbelebte Marterie und
Patenten auf Leben betrifft das Nutzungsrecht. Wer einen patentierten Motor
kauft, erhält das volle Nutzungsrecht. Er kann ihn auch ausbauen und
in eine andere Karosserie einfügen. Er darf nur keine nachgebauten
Motoren verkaufen. Beim Lebewesen aber ist das patentierte, eingebaute
Genkonstrukt nicht von seinem Körper und von seinem naturgegebenen
Leben zu trennen. Ein Landwirt, der eine Kuh kauft, wird an einem uralten
Nutzungrecht seiner Tiere, nämlich sie weiterzuzüchten, gehindert.
Das gleiche gilt für Saatgut. Die Regelungen wurden so getroffen,
dass der Patentinhaber auch auf die Folgegenerationen Rechte hat. Er kann
vom Landwirt Lizenzgebühren verlangen oder ihm das Weiterzüchten
verbieten.
Umstrittene Interpretationen auf Vorschlag der Industrie?
Wir hatten festgestellt, dass Tiere und Pflanzen tatsächlich patentiert
werden. Dem stand zunächst der Artikel 53b des Europäischen Patentübereinkommens
(EPÜ) im Wege. Darin heisst es:
"Europäische Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten
und Tierrassen (7)." Industrie und Politiker haben sich schon früh
mit der Frage befasst, wie mit diesem Problem am besten umzugehen sei.Um
diese Frage ging es auch in einem Brief, den zwei Vertreter der Firma Bayer/Leverkusen
(8) an einen Herrn Magnien in der – damals noch EG genannten – Kommission
schrieb. "Ein offener Gedankenaustausch (sei) von gegenseitigem Nutzen,
besonders, wenn es zu einer Diskussion über Eigentumsrechte im Bereich
der Biotechnologie kommt." Es folgen konkrete Vorschläge,
wie der Artikel 53b im Interesse der Industrie gehandhabt werden könne.
Zwei Vorgehensweisen seien möglich:
1. die entsprechenden Gesetze zu verändern,
2. die gegenwärtigen Gesetze zu verwenden und Forschungsergebnisse
so
weit wie möglich mit dem existierenden Gesetzessystem
abzudecken.
Da die erste Möglichkeit jedoch für eine schnelle Lösung
ungeeignet sei, sollte die zweite gewählt werden. Die gegenwärtigen
Gesetze müßten nur passend (properly) angewendet werden. Für
die Auslegung des mißliebigen Artikels 53b machen die Briefschreiber
wiederunm konkrete Vorschläge. "Pflanzen" im Sinne einer taxonomisch
höheren Gruppierung als "Sorte", z.B: "Familie" oder "Gattung" seien
nicht von der Patentierung ausgeschlossen, weil das EPÜ, wörtlich
genommen, nur Sorten ausschliesst. Das gleiche gelte für Verfahren
für die Produktion von Pflanzen, die nicht im wesentlichen biologisch
seien, sowie für alle mikrobiologischen Methoden. "Das sollte praktisch
alle gentechnischen Verfahren abdecken," lautet die Schlußfolgerung
im Brief. Es folgt ein Apell: die nationalen und europäischen Patentämter
sollten nachdrücklich dazu angeregt werden,
a) Pflanzen-Patente in strikter Übereinstimmung mit dem Wortlaut
des
Gesetzes zu erteilen und
b) die Anwendung dieser Gesetze nicht aus politischen Gründen zu
begrenzen,
die außerhalb ihrer Kompetenz lägen.
Die hier vorgeschlagene Interpretation ist – Zufall oder nicht – genau
die Auslegung, die bei späteren Patentierungen gewählt wurde.
Sie widerspricht jedem logischen Sprachverständnis. Man stelle sich
vor, in einem Lebensmittelgeschäft ist das Mitbringen von Hunden nicht
gestattet. Ein Kunde packt daraufhin zusätzlich eine Katze und einen
Hamster ein und argumentiert, das seien Säugetiere und die mitzubringen,
sei wörtlich genommen nicht verboten.
17 Einsprüche blieben seit Jahren ohne Entscheidung
Den grössten Berkanntheitsgrad im Rahmen dieser Auseinandersetzungen
hat das Patent auf die Krebsmaus erlangt (3). 1989 wurde es vom Europäischen
Patentamt (EPA) wegen Nichterfüllung von Art. 53b abgewiesen, aber
1992 bei unveränderter Sachlage trotzdem erteilt. Daraufhin gingen
17 Einsprüche ein, z.T. von Verbänden, hinter denen insgesamt
viele Tausend Menschen standen. Die Verhandlung über diese Einsprüche
im Herbst 1995 wurde ohne Ergebnis abgebrochen. Erst Ende dieses Jahres,
also sechs Jahre später, soll eine erneute Verhandlung stattfinden.
Ein bislang einmaliger Vorgang, schliesslich blieb das Patent, trotz der
vielen, nicht widerlegten Einsprüche in Kraft!
Die EU-Richtlinie, ein zweites Rechtssystem für Biopatente
In der Zwischenzeit ist parallel zum EPÜ ein zweites Rechtssystem
über Biopatente entstanden: die "EU-Richtlinie über den rechtlichen
Schutz biotechnologischer Erfindungen". Hier wurde das, was im EPÜ
eine rechtlich ungedeckte Interpretation war, konkret hineingeschrieben,
d.h. die im EPÜ fehlende rechtliche Grundlage wurde hier nachgeliefert.
Auch diese Richtlinie hat einen wechselvollen Weg hinter sich, der noch
nicht abgeschlossen ist: 1988 wurde die Richtlinie von der EG-Kommission
vorgeschlagen, 1995 von EU-Parlament abgelehnt und im Juli 1998 in partiell
veränderter Form angenommen. Zwei der Mitgliedsstaaten (die Niederlande
und Italien) und ein assoziiertes Land (Norwegen) haben dagegen Klage eingereicht,
über die noch nicht entschieden ist. Bis Juli 2000 hätten alle
Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht überführt
haben müssen. Das ist bis heute nicht von allen geschehen, auch nicht
von der BRD, (wird aber noch für dieses Jahr erwartet).
Während also die Übernahme durch die Mitgliedsstaaten z.T.
noch aussteht, obwohl sie rechtlich vorgeschrieben ist, hat eine andere
Angleichung stattgefunden, und das obwohl hier eine rechtliche Grundlage
fehlt. Das EPA hat im September 1999 eine Reihe von Artikeln aufgenommen,
die das Patentübereinkommen an die Rechtsvorstellungen der Richtlinie
angleichen. Die Zahl der Vertragsstaaten die die Grundlage für das
EPÜ bilden, ist aber grösser als die der EU, d.h. dieses Gesetzeswerk
ist die Übereinkunft einer anderen Staatengruppe. Daher ist eine solche
Angleichung nur als Gesetzesänderung möglich und die muss laut
Satzung über einen Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz erfolgen
und nicht, wie geschehen, durch eine Entscheidung des EPA-Verwaltungsrates.
Die Initiative "Kein Patent auf Leben!" hat hierzu ein Rechtsgutachten
erstellen lassen, das zu diesem Ergebnis kommt (9).
Widersprüchliche Formulierungen in der EU-Richtlinie
Bei genauerer Betrachtung findet man in der Richtlinie zu verschiedenen
Gegenständen Aussagen, die sich widersprechen. Ich will dem im Folgenden
nachgehen.
Der menschliche Körper: In Art. 5(1) der Richtlinie (10)
heißt es: "Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner
Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung seiner Bestandteile,
einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können
keine patentierbare Erfindung sein." Wäre daraus nicht zu schließen,
daß z.B. Blut, Embryonalgewebe und menschliche Gene nicht patentiert
werden dürfen? Keineswegs, im darauffolgenden Abschnitt (Art. 5(2))
steht: "Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein
auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil
, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens kann eine patentierbare
Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau
eines natürlichen Bestandteils identisch ist." Hierzu wird nicht verlangt,
dass die Isolierungsmethode oder das andere technische Verfahren neu sein
müsse. Die Folge ist eine fast uneingeschränkte Freigabe menschlicher
Körperteile zur Patentierung. Hier stehen nacheinander zwei Absätze
mit entgegengesetztem Inhalt.
Menschliche Embryonen: Die Formulierung (Art.5(1)), dass der
menschliche Körper "in den einzelnen Phasen seiner Entstehung" nicht
patentierbar sei, bedeutet bei normalem Sprachverständnis auch den
Ausschluß menschlicher Embryonen von der Patentierung. In Art.6(2)c
heisst es jedoch, Patente würden nicht erteilt für "die Verwendung
von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken."
Danach ist ein Anspruch auf Embryonen und embryonales Material für
experimentelle und therapeutische Zwecke nicht verboten, folglich erlaubt.
Menschliche Gene: Eine naturidentische Gensequenz könne
eine Erfindung sein, wenn eine gewerbliche Anwendung dafür angegeben
würde (Art.5(2) u.(3)). Damit ist die in der deutschen Sprache gegebene
Unterscheidung zwischen Entdeckung und Erfindung gekippt. Hätte Kolumbus
ein Patent auf Amerika bekommen, wenn er gewusst hätte, dass man dort
Baumwollplantagen anlegen kann? Im Begründungsteil der Richtlinie
steht, das setze die Kenntnis darüber voraus, für welches Protein
oder Teilprotein das Gen codiert und welche Funktion das Protein hat. Solche
Arbeiten sind aber keineswegs immer eine erfinderische Tätigkeit.
Das Entschlüsseln von Genen besorgen Automaten in einer Stückzahl
von einigen Hundert pro Tag. Und für das von diesen Genen codierte
Eiweiss kann man oft Homologe in Datenbanken finden, und damit auch Anhaltspunkte
für ihre Funktion und Verwendbarkeit (11, s.a. später). Diese
Art der Funktionsaufklärung ist für den Fachmann absolut naheliegend,
d.h. solchen Arbeiten kann kein erfinderischer Wert zugesprochen werden.
Biologische Verfahren: Nach Art. 4(1)b sind "im wesentlichen
biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren" nicht
patentierbar. Was unter einem "im wesentlichen biologischen Verfahren"
zu verstehen ist, regelt Art.2(2). Hier steht wörtlich: "Ein Verfahren
zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, ist im wesentlichen
biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen
wie Kreuzung oder Selektion beruht." Die Gleichsetzung von "im wesentlichen"
mit "vollständig" widerspricht allein schon dem sprachlichen Bedeutungsunterschied
zwischen den beiden Worten. Die Betonung von "vollständig" kann auch
heissen, dass eine Patentwürdigkeit dann gegeben ist, wenn in einer
der Generationen zuvor ein technischer Vermehrungsprozess, sprich Gentechnik,
gestanden hat.
Biologisches Material: Lt. Art.3(2) kann "biologisches Material,
das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen
Umgebung isoliert (...) wird, (...) auch dann Gegenstand einer Erfindung
sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war". Wieder wird nicht gefordert,
dass das Verfahren neu sein muss.
Immer wieder das gleiche Schema
Wir sehen hier immer wieder die gleiche Vorgehensweise: Das bloße
Auffinden eines Organs, eines Gens, eines biologischen Materials, das rein
biologische Züchten von Tierrassen oder Pflanzensorten ist nicht patentierbar,
aber... . Und dann wird eine Forderung aufgestellt, die, für sich
genommen, auch nicht in Anspruch nehmen kann, eine Erfindung zu sein. Das
kann eine längst etablierte Methode zur Blutentnahme, die Isolierung
eines Gens mit klassischen Methoden, seine Sequenzierung mit Automaten,
eine bereits vielfach angewandte Methode des Gen-Transfers oder eine organisch-chemische
Synthese sein. Und diese beiden nicht patentwürdigen Kriterien zusammengenommen
sollen als Kriterium für eine Patentwürdigkeit herhalten. Die
Argumentation enthält jeweils einen Schaufenster-Paragraphen, der
alles in Abrede stellt, was in der Gesellschaft auf Widerspruch stößt.
Diese Passagen werden auch vom Pressesprecher des EPA oder von anderen
Befürwortern dieser Form des Patentsystems in die Diskussionen gebracht.
Hinter diesen Paragraphen versteckt sich dann der andere Teil, der weitgehende
Nutzanwendungen zulässt, auch für die Erteilung von Patenten
auf Leben, wie sie die Biotechnologie-Industrie wünscht.
Ein Argumentationsvergleich in Diskussionsform
Im folgenden Abschnitt will ich die Argumente der Befürworter von
Patenten kritisch beleuchten und die Gegenargumente der Kritiker vorstellen.
(ein Grossteil der im Folgenden angeführten Argumente wurde in dieser
Form auf einem Seminar vorgebracht.)
Ist Leben patentierbar?
Kritiker: Patentierbar sind nur Techniken, z.B. der Einbau eines
Gens, aber die Vermehrung, nachdem dieser Einbau stattgefunden hat, ist
ein natürlicher Vorgang. Da das Leben dieses Lebewesens von dem eingebauten
Genkonstrukt nicht zu trennen ist, bedeutet ein Patent auf den Gen-Einbau
de facto ein Patent auf Leben.
Befürworter: Ein Lebewesen mit einem künstlich eingebauten
Gen zu erwerben, ist dasselbe wie ein Auto mit einem patentierten Motor
zu kaufen.
Kritiker: Im Gegensatz zum Auto ist beim Lebewesen der patentierte
Teil nicht vom Rest trennbar. Mit Gentechnik werden keine Lebewesen geschaffen,
sondern nur variiert.
Befürworter: Die Gesetzestexte über technische Erfindungen
decken die Anwendung bei Lebewesen durchaus ab. Das ist nichts grundsätzlich
anderes.
Kritiker: Die Ansprüche (Claims) der Patente sind oft sehr
breit. In der
Regel wird ein Patentschutz auch für alle Lebewesen beansprucht,
in die
das Genkonstrukt eingebaut werden könnte, auch wenn der Patentinhaber
nie mit diesen Tieren experimentiert hat. (vgl. Lit.Zit. 4, Anspruch
Nr. 7). Diese Tiere werden mit Patenten belegt, ohne dass nachgewiesen
wurde, ob die technische Erfindung an ihnen durchführbar sind. Es
stimmt bedenklich, wenn das Patentamt in mehreren Fällen zugeben musste,
dass sich Patente irrtümlicherweise auch auf Menschen erstreckten.
Befürworter: Für solche Fälle gibt es die Einspruchsmöglichkeiten.
Das gilt auch für die zugegebenermassen zu breiten Claims. Aus diesem
Grunde hat man auch die Gebühren für Einsprüche äusserst
niedrig gehalten.
Kritiker: Können wiederholte Fehlentscheidungen oder eine
unzureichende Rechtslage durch die Existenz einer höheren Instanz
gerechtfertigt werden? Bis das Urteil der Beschwerdekammer rechtskräftig
wird, kann ein solches unzulängliches Patent etliche Jahre lang genutzt
werden. Und was ist, wenn
mit diesem Rechtsmittel so verfahren wird wie bei der Krebsmaus? Ausserdem
beträgt die Einspruchsgebühr 1400 DM und das ist zwar für
die Industrie ein geringer Betrag aber für viele privaten Einsprecher
eine Hürde.
Patente in der Dritten Welt
LANDWIRTSCHAFT
Kritiker: Das TRIPs-Abkommen (TRIPs = trade-related
intellectual property rights) verpflichtet die unterzeichnenden
Länder zur Anerkennung der Patentgesetze. Das verschlechtert ihre
Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten.
Befürworter: Die Versorgung wäre nicht besser, wenn
man die Patentgesetze abschaffen würde. Und ausserdem wird kein Bauer
gezwungen, gentechnisch verändertes Saatgut zu kaufen.
Kritiker: Patente sind ein Instrument der wirtschaftlich Mächtigen.
Sie tragen dazu bei, ökonomische Verhältnisse zu etablieren,
die die Ursache von Hunger sind. Ausserdem gibt es ökonomische Zwänge,
die beim Kauf von Saatgut keine Wahl zulassen.
PATENTIERTE AIDS-MEDIKAMENTE FÜR SÜDAFRIKA
Kritiker: Südafrika hat gegen die Patente auf AIDS-Medikamente
aufbegehrt, weil die hohen Preise die Versorgung von Millionen von Menschen
verschlechtern.
Befürworter: Südafrika hätte die Möglichkeit
gehabt, Zwangslizenzen zu verlangen. Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber
für den Fall vorgesehen, dass durch Vorenthalten einer Lizenz die
Versorgung einer Bevölkerung gefährdet ist. Aber Südafrika
hat den Weg gewählt, die Patentgesetze zu missachten.
Kritiker: Das trifft nicht das Problem. In Südafrika geht
es nicht um eine Bereitstellung überhaupt, sondern um die Preise.
Ausserdem steht die Zwangslizensierung bisher nur auf dem Papier. Zwangslizenzen
wurden weltweit noch nie gewährt.
Nachträgliche Anmerkung:
Ende Oktober 2001 erzwangen die USA
vom Konzern Bayer einen drastischen
Preisnachlass auf das Medikament Ciprobay mit der Drohung, sonst eine US-amerikanische
Firma mit der Produktion eines Nachahmererzeugnisses zu beauftragen. Das
wäre ein
glatter Patentbruch gewesen. Wegen
der Milzbrand-Anschläge nach dem Attentat vom 11. 9. 01 gab
es in den USA einen erhöhten Bedarf an diesem Medikament. Aber im
Gegensatz zu Südafrika sind die USA finanziell in der Lage, die betroffenen
Menschen auch unter den geltenden patentrechtlichen Bedingungen zu versorgen.
Das Vorgehen zeigt, dass die Einhaltung der Patentgesetze letztlich nicht
eine Frage der Loyalität sondern der politischen Macht ist, denn kein
Land kann die USA mit Sanktionen bestrafen.
PATENTE AUF INDISCHE NEEM-PRÄPARATE
Kritiker: In Indien ist die einheimische Gewinnung traditioneller
Produkte
des Neem-Baumes zerschlagen worden, weil Unternehmen in den Industrieländern
darauf Patente erhielten. (Eins der Patente ist inzwischen nach einem erfolgreichen
Einspruch ausser Kraft gesetzt worden).
Befürworter: Der Niedergang der Produktion von Neem-Präparaten
ist
nicht eine Folge der Patente, sondern der Produktionsart und des billigen
Angebots dieser Produkte ausserhalb Indiens.
Kritiker: Das Gegenteil ist der Fall. Nach Aussage der alternativen
Nobelpreisträgerin Vandana Shiva vor dem Europäischen Patentamt
sind die ausländischen Monopolpräparate so teuer, dass die
indische Landbevölkerung sie sich nicht mehr leisten kann (12). Das
traditionelle Wissen und somit geistige Eigentum indigener Völker
findet in der Patentgesetzgebung keine Anerkennung.
Befürworter: Wenn vorher nur Rohmaterial in den Handel kam
und
dieses nun extrahiert oder synthetisiert wird, so ist das eine über
das
indigene Wissen hinausgehende Erfindung.
Kritiker: Aber eine Erfindung, die auf dem alten Wissen aufbaut.
Nach
der sonst praktizierten Logik des Patentwesens müsste das unter
den
geistigen Besitz des Ersterfinders fallen.
Gentechnisch verändertes Saatgut
Kritiker: Nach der EU-Richtlinie – und bald auch nach deutschem
Patentrecht - gewähren Patente kein Eigentum, sondern eine Lehre zum
technischen Handeln (2). Aber den Bauern, die patentierte Sorten anbauen,
wird verwehrt, ihr eigenes Saatgut zu verwenden. Damit wird ihnen ein traditionelles
Eigentumsrecht genommen und nicht eine Handlungsmöglichkeit gegeben.
Befürworter: Das ist eine Frage der im Einzelfall vereinbarten
Bedingungen und hat nichts mit dem Patentrecht zu tun.
Ein anderes Argument hierzu lautet, die gentechnische Eigenschaft sei
mit einer Software zu vergleichen. Eine Software dürfe man auch nicht
in einem neuen Computer weiterverwenden.
Kritiker: Auf den Feldern eines kanadischen Bauern wurden Raps-Pflanzen
gefunden, die zu einer patentierten Sorte des Konzerns Monsanto gehörten.
Der Bauer sagte, sie seien vom Wind angeweht worden. Obwohl er nachweislich
keinen Vorteil davon haben konnte (weil der Anteil zu gering war), wurde
er zu einer Geldstrafe verurteilt, die, zusammen mit den Gerichtskosten,
die gesamte Alterversorgung des 70Jährigen kostet (13-16). Frage:
Wäre diese Verurteilung auch bei uns möglich?
Befürworter: Ja, wenn er davon gewusst hat.
Kritiker: Er hat es an der Herbizidresistenz einzelner Pflanzen
gemerkt. Nach Meinung des Gerichtes sei er verpflichtet gewesen, die Pflanzen
zu vernichten. Hier stellt sich die Frage, wer die Verantwortung trägt,
der Konzern, der seine Waren nicht unter Kontrolle hat, oder der passiv
davon betroffene Bauer, der keinen Vertrag mit Monsanto hatte! Er konnte
daher auch nicht wegen Verletzungen von mit ihm ausgehandelten Bedingungen
verurteilt werden, sondern der Urteilsspruch lautet auf Verletzung des
Patentrechtes (15).
.Fördern Patente die Forschung?
Befürworter: Patente sind keine Forschungshemmnisse. Die
Unterlagen werden kurz nach der Patenterteilung veröffentlicht und
stehen anderen Forschern zur Verfügung. Sie können damit weiterforschen,
nur kommerziell nutzen dürfen sie ihre daraus gewonnen Ergebnisse
nicht.
Kritiker: Noch nie war die Forschung so stark an die kommerzielle
Auswertung ihrer Ergebnisse gebunden wie heute. Ausgaben öffentlicher
Mittel für die Forschung werden nicht mehr mit dem Erkenntnisgewinn,
sondern mit der Erwartung auf kommerziellen Nutzen gerechtfertigt. In dieser
Situation kommt ein Kommerzialisierungsverbot einem Forschungsverbot gleich.
Befürworter: Ohne Patente können keine Medikamente
entwickelt werden, weil die Industrie nicht ohne Patentschutz investiert.
Kritiker: Dafür gibt es ein (zufällig zustandegekommenens)
Gegenbeispiel:
Die monoklonalen Antikörper haben die medizinische Diagnostik
revolutiniert, ohne jemals patentiert worden zu sein. Der Erfinder Georges
Köhler, der dafür den Nobelpreis erhielt, sprach bescheiden von
einem möglichen Nutzen in der Medizin - und die geldgebende Firma,
Hoffmann LaRoche, erkannte die Bedeutung nicht (17).
Befürworter: Die Pharmaindustrie braucht die Lizenzen und
die hohen Gewinnspannen für die Entwicklung neuer Medikamente.
Kritiker: Dieses Argument wird zynisch, wenn es angesichts der
katastrophalen massenhaften Unterversorgung von AIDS-Kranken in Drittweltländern
aufrechterhalten wird (18). Das heisst man überlässt Todkranke
ihremSchicksal, angeblich um Kranken in der Zukunft helfen zu können.
(Und wenn die künftigen Kranken nicht zahlungsfähig sind, opfert
man sie der Gesundheit von Kranken in noch fernerer Zukunft).
Patente auf Gene
Befürworter: Patente auf Gene werden nur erteilt, wenn mindestens
eine Funktion des Gens aufgeklärt ist.
Kritiker: Mit fortschreitender Technik, wird auch die Analyse
von Funktionen automatisiert. Dateien können nach homologen Sequenzen
abgefragt werden, deren Funktion bereits bekannt ist.
Befürworter: Das ist so einfach nicht möglich. Es gibt
Pseudogene, die streckenweise dieselbe Sequenz, aber keine Funktion haben.
Die Ablesung eines Gens kann variieren (Spleissvarianten) und seine Aktivitäten
können sehr unterschiedlich reguliert werden.
Kritiker: Die Pharmaindustrie schätzt, dass für die
Hälfte aller Gene die Funktion durch Strukturvergleiche vorhersagbar
ist (11). Die Automatisierung macht zur Zeit Riesen-Fortschritte. In miniaturisierter
Form können Tausende von Funtionsanalysen parallel durchgeführt
werden. Damit wird die zu erbringende Erfindungsleistung immer geringer.
Auch Francis Collins, Leiter des US-amerikanischen Human Genome Project
kritisiert, dass Tausende
von Patentanträgen auf Angaben basieren, die nur aus dem Vergleich
von Gendatenbanken aus dem Computer resultieren (19). Ausserdem hat vermutlich
die Hälfte aller Gene mehr als eine Funktion, manche sogar Tausende
(20). Werden nach Patenterteilung weitere Funktionen eines
Gens bekannt, so beansprucht der Patentinhaber auch diese. Das ist
ein Hindernis für die Erforschung weiterer Genfunktionen.
Fazit
Mit der Gentechnologie tauchten neue Produktionsmöglichkeiten und
damit neue Patentschutzbedürfnisse sehr plötzlich auf. Die Industrie
hatte es eilig. Deshalb entschied man sich für unhaltbare Uminterpretationen,
statt für eine saubere Neuregelung auf den dafür vorgesehenen
Wegen. Die aufkommende öffentliche Kritik zwang die verschiedenen
gesetzgebenden Einrichtungen zu Änderungen, die jedoch von dem Bestreben
gekennzeichnet waren, den status quo im Kern zu erhalten, aber nach aussen
hin unangreifbar zu machen. So entstand das, was ich versucht habe zu analysieren:
Grundlegende Differenzen zwischen Theorie und Praxis und beides ist aus
demselben Gesetzestext ableitbar.
Was wir brauchen ist ein Rechtssystem, das dem ursprünglichen Patentgedanken
des gesellschaftlichen Ausgleiches wieder Rechnung trägt. Das kann
im Bereich der Biotechnologie nur ein Neuansatz sein. Hierzu existieren
bereits Gedankenmodelle. Es wird in verschiedenen europäischen Ländern
(z.B: Spanien) überlegt, dass, statt die Bauern jährlich zur
Kasse zu bitten, ein Fonds gegründet werden könnte, der Zahlungen
an die Züchter leistet. Die Höhe der Zahlungen soll im allgemeinen
am Bedarf der Industrie bemessen werden und im Einzelfall am Nutzwert der
gezüchteten Sorten (20). Eine
solche Lösung wäre sozial verträglich und – im Unterschied
zum gegenwärtigen, durch Winkeladvokaten- Methoden herbeigeführten
Vorgehen - gesellschaftlich legitimiert.
Aber das ist wohl auch nur eine schöne Theorie. Die Praxis
ist die Macht der grossen Konzerne und - wie die Interpretationsgeschichte
des Artikels 53b und der Urteilsspruch gegen
den kanadischen Bauern zeigen, gibt es gerichtliche und patentrechtliche
Entscheidungen zu Gunsten der Industrie, die mit einem normalen Rechtsempfinden
nicht vereinbar sind.
Literatur und Anmerkungen
1. Stephen Sokoloff, Bio/technology Bd.6 S. 18 (1988).
2. Abschnitt 23 des Begründungsteils im Dokument 398L0044
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologisher Erfindungen,
Amtsblatt Nr. L 213 vom 30.7.1998 S. 12-21.
3. Patent Nr. EP 169 672 B1. Titel: Method for producing
transgenic animals. (Bekannt geworden als "Krebsmaus-Patent"). Anspruch
19: "Ein transgenisches (müsste heissen "transgenes") nichthumanes
Säugetier, dessen Keim- und somatische Zellen eine aktivierte
Onkosequenz als Resultat einer chromosomalen Einbringung in das Genom des
Tieres oder das Genom eines der Vorfahren des genannten Tieres enthält,
worin ..." Anspruch 23: Ein Chromosom eines Tieres nach Anspruch
19, das ein ... Onkogen umfasst." (Ein Chromosom ist eine biologische Struktur,
keine lebendige Einheit, aber komplexer als ein Naturstoff). Anspruch 25:
"Eine Zelle, die von einer somatischen Zelle eines transgenischen
(transgenen) nichthumanen Säugetieres ... erhalten wurde."
4. Patent Nr. EP 0771 874 B1. Titel: Transgene protein production.
Anspruch 6: "Transgenes Säugetier, erschaffen aus einem BLG/DNA-Hybridkonstrukt
nach irgendeinem Anspruch 1 bis 5." Anspruch 7: "Transgenes Säugetier
nach Anspruch 6, ausgewählt aus der Gruppe Mäuse, Kaninchen,
Schaf, Ziege, Schwein oder Rind." Anspruch 8: "Transgenes Säugetier
nach Anspruch 7, wobei das Säugetier eine Maus ist, deren Genom ...."
5. Patent Nr. EP 05594764 B1. Titel: Hematopoietic growth
factor derived from T-lymphocytes and methods of use thereof. Anspruch
28: "Eine immortalisierte Zelle, die einen Antikörper gegen
einen menschlichen TC-CSF herstellt."
6. Patent Nr. EP 0695 351 B1. Titel: Isolation, selection
and propagation of animal transgenic stem cells. Anspruch 37: "Tierische
Zelle, die geeignet zum Anzüchten ist, um ein Zellengemisch zu bilden,
das gewünschte Stammzellen umfasst, die ..." Anspruch 38: Tierische
Zelle nach Anspruch 37, bei der der auswählbare Marker ein Gen
für antibiotische Resistenz ist."
7. Im deutschen Text steht "Tierarten". Das ist ein Übersetzungsfehler,
denn im englischen Text – und der gilt bei juristischen Fragen - heisst
es "animal varieties". Das sind Tierrassen.
8. Eine Kopie des Briefes ist in meinem Besitz (L. P.).
9. Michael Bauer (Rechtsanwalt) (2.11.1999), "Stellungnahme
zur Ergänzung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentabkommen
durch Beschluss des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation
vom 16. Juni 1999".
10. Dokument 398L0044 Richtlinie 98/44/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz
biotechnologisher Erfindungen, Amtsblatt Nr. L 213 vom 30.7.1998 S. 12-21.
11. David Eisenberg, Edward M. Marcotte, Ioannis Xenarios
u. Todd O. Yeates, Protein function in the post-genomic era, Nature Bd.
405 S.823-826 Juni 2000.
12. Vorgetragen von Vandana Shiva vor einer Einspruchsverhandlung
beim Europäischen Patentamt gegen das Patent Nr. 0436 257 B1 mit dem
Titel: Methode zur Kontrolle von Pilzen auf Pflanzen mit Hilfe eines hydrophob
extrahierten Neem-Öls am 09.05.2000.
13, Washington Post 30.03.2001.
14. The Guardian 21.06.2001.
15. Urteil des Federal Court of Canada vom 29.03.2001; Docket:
T-1593-98; Neutral Citation: 2001 FCT 256.
16. Tote Ernte – Der Krieg ums Saatgut, ein Dokumentarfilm
von Kai Krüger und Bertram Verhaag, DENKmal-Film GmbH, koproduziert
vom WDR (2001).
17. Der Spiegel 06.03.1995 S.270.
18. Die Zeit 23.03.2000.
19. Brenton R. Graveley, Trends in Genetics Bd. 17, S. 100-107,
Feb. 2001.
20. Matthias Miersch (Anwalt beklagter Landwirte) in: Teure
Saat – Strategien der Biotechnologiekonzerne, Anhörung der Grünen
im Bayerischen Landtag 25. 09. 2001.