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Gesetz über den rechtlichen Schutz biologischer Erfindungen Bundesregierung will Patente auf menschliche Gene und Körperteile erlauben |
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Deutsches Patentrecht übernimmt EU-Richtlinie Im Juli 1998
trat die EU-Patentrichtlinie in Kraft. Sie hätte eigentlich bis zum
Juli dieses Jahres von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt
werden müssen. Ein erster Entwurf für die Übernahme in deutsches
Recht wurde am 17.April dieses Jahres vom Bundesjustizministerium vorgelegt.
Darin sind kritiklos alle fragwürdigen Punkte der Richtlinie übernommen*).
Inzwischen ist die Diskussion um dieses Gesetzeswerk erneut entbrannt.Das
Kabinett wird über mögliche weitergehende Änderungen diskutieren.
Da die Änderungsmöglichkeiten auf der nationalen Ebene begrenzt
sind, hofft man zusätzlich auf eine entsprechende Initiative in der
EU. Im folgenden Papier soll die derzeit gültige Fassung der EU-Richtlinie
unter die Lupe genommen werden: Darin gibt es zu verschiedenen Gegenständen
Aussagen, die sich widersprechen, und zwar in einer Form, die nur als doppelzüngig
bezeichnet werden kann.
Der menschliche Körper
“Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbare Erfindung sein.” Wäre daraus nicht zu schließen, daß z.B. Blut, Embryonalgewebe und menschliche Gene nicht patentiert werden dürfen? Keineswegs, mensch muß nur weiterlesen. Im darauffolgenden Abschnitt (2) steht: “Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil , einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.” Hierbei wird
nicht verlangt, dass die Isolierungsmethode oder das andere technische
Verfahren neu sein müsse, eine für ein Patentgesetz fast unvorstellbare
Auslassung. Die Folge ist eine fast uneingeschränkte Freigabe menschlicher
Körperteile zur Patentierung.. Hier stehen nacheinander zwei Absätze
mit entgegengesetztem Inhalt. Der eine dient zum Zitieren bei beschwichtigenden
Verlautbarungen und der andere zur Verwendung in der Praxis. Das wurde
in der Vergangenheit bereits so gehandhabt. Aber bisher war für diese
Art von Auslegung eine abenteuerliche und dadurch angreifbare Interpretation
nötig, während es von nun an explizit im Gesetzestext steht.
Damit ist diese Praxis nicht mehr formal angreifbar.
Menschliche Embryonen
Menschliche Gene
Immerhin wird
damit ausgeschlossen, daß kleine Sequenzabschnitte patentiert werden,
die nur zur Wiedererkennung eines Gens in einer Datenbank dienen.
Diese, als Tags bezeichneten Gen-Schnipsel sind in den USA nach langer
Kontroverse zur Patentierung freigegeben worden.
Biologische Verfahren
Die Gleichsetzung
der Begriffe “im wesentlichen” mit “vollständig” ist schon vom Sprachlichen
her unkorrekt. Gemeint ist, daß eine rein biologische Vermehrung
unter Patentschutz stehen kann, wenn zu Beginn der Erstellung, möglicherweise
Generationen zuvor, ein technischer Schritt mit eingeschlossen war. Das
bedeutet, daß für die Weiterzüchtung gentechnisch veränderter
Lebewesen Lizenzen verlangt werden können.
Naturstoffe
Insbesondere
gelte die Patentierbarkeit für synthetisch hergestellte Stoffe, “die
in der Natur vorkommen”. Aber auch die Synthese eines bisher nicht bekannten
Stoffes rechtfertigt nicht in jedem Fall die Erteilung eines Patentes.
Ein organischer Chemiker hat gelernt, bestimmte Molekülgruppen an
ein anderes Molekül anzukoppeln oder bestimmte Gruppen zu verändern
oder auszutauschen. Solche Arbeiten, die jeder Fachmann ausführen
kann, müssen “offensichtlich” genannt werden. Sie sind somit nicht
patentierbar, denn es fehlt ihnen an der nötigen Erfindungshöhe.
Außerdem macht es für die Erfindungshöhe bzw. den erfinderischen
Schritt einen großen Unterschied, ob ein Wirkstoff in der Natur gefunden
wird und nur isoliert, analysiert und gegebenenfalls synthetisiert werden
muß, oder ob ein Chemiker ohne jeden Anhaltspunkt aus der Natur versucht,
chemische Strukturen mit einer bestimmten Wirkung herzustellen.
Immer wieder das gleiche Schema
Mit der Übernahme
dieser Passagen ist die deutsche Version des Gesetzes so fragwürdig
und angreifbar geblieben wie die EU-Richtlinie, gegen die immerhin drei
Nationen Klage erhoben haben. Es fragt sich, ob die deutsche Behörde
ihre Möglichkeiten zu einer Korrektur ausgenutzt hat.
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Linde Peters
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| . | .. Erstellt am 10.06.00 |